Mitgliedschaft
Das Wallfahrtsmuseum Gößweinstein ist eines der wichtigsten LEADER-PLUS-PROJEKTE der Europäischen Union in Oberfranken. Im Aufbau finanziert durch verschiedene Fonds, Stiftungen und Vereine, müssen jedoch die Betriebskosten des Museums mit Hilfe des Trägervereins Wallfahrtsmuseum Gößweinstein e. V. bewältigt werden. Mit Ihrer Mitgliedschaft von 25,00 Euro oder einer Spende können Sie dazu beitragen. DANKE!
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Bankverbindungen
Sparkasse Forchheim, Gößweinstein IBAN DE 117 635 104 000 085 361 53, BIC BYLADEM1FOR
Volksbank Forchheim, Gößweinstein, IBAN: DE 87 7639 1000 0006 0059 00, BIC: GENODEF1FOH
Vereinssatzung Trägerverein Wallfahrtsmuseum Gößweinstein
1 VereinsnameDer Verein führt den Namen „Trägerverein Wallfahrtsmuseum Gößweinstein e.V.“, hat seinen Sitz in Gößweinstein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg unter der Nummer VR 200019 eingetragen.
2 Vereinszweck1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Trägerschaft und die Förderung des Wallfahrtsmuseums Gößweinstein sowie die Förderung des Wallfahrtswesens in Franken. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb des Wallfahrtsmuseums, die Finanzierung des fortlaufenden Museumsbetriebes, den Erhalt der Kunstsammlungen sowie des Museumsbestandes.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Kirchenstiftung Gößweinstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3 Mitglieder1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats abgelehnt wird.
2. Gründungsmitglieder sind der Landkreis Forchheim, vertreten durch den Landrat, der Markt Gößweinstein, vertreten durch den Bürgermeister, die Kirchenstiftung Gößweinstein sowie der Verein Freunde der Basilika Gößweinstein, vertreten durch den Vorsitzenden, sowie 3 Einzelmitglieder.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
4 Vereinsaustritt/-ausschlussDer Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5 VereinsbeitragDie Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge der juristischen Personen entscheidet der Gesamtvorstand.
6 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und 10 ebenfalls stimmberechtigten Beisitzern.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein, soweit sie nicht Entsandte der juristischen Personen sind.
3. Geborene Mitglieder des Vorstandes sind der Landrat des Landkreises Forchheim, der 1. Bürgermeister des Marktes Gößweinstein sowie der Pfarrer der Kirchenstiftung Gößweinstein. Als weitere Vertreter der juristischen Personen der Gründungsmitglieder bestellt die Kirchenstiftung Gößweinstein 2 Personen, der Landkreis Forchheim 2 Personen, der Markt Gößweinstein 2 Personen sowie der Verein Freunde der Basilika Gößweinstein 1 Person.
4. Drei weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren aus den Einzelmitgliedern des Vereins gewählt. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
7 Mitgliederversammlung1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und damit geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
8 FinanzierungDie Finanzierung der in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins erfolgt durch:
- Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb
- Haushaltsmittel des Landkreises Forchheim
- Haushaltsmittel des Marktes Gößweinstein
- Zuwendungen der Kirchenstiftung Gößweinstein
- Zuwendungen des Vereins „Freunde der Basilika Gößweinstein“
- Mitgliedsbeiträgen
- Spenden
- Öffentlichen Zuschüssen der EU, des Bundes, des Landes und des Bezirkes
- Mittel von Stiftungen
- Sonstige Mittel und Zuwendungen
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.10.2021 beschlossen.